Trägerverein Bürger für Bürger e.V. Oberteuringen
Unser Vorstand besteht aus hervorragend ausgebildeten und motivierten Menschen, die absolute Experten auf ihrem Gebiet sind. Dank ihrer langjährigen Erfahrung in der Branche können sie jederzeit umfangreichen, erstklassigen Service für unsere Kunden anbieten.
Dr. Alexander Reuter
Sascha Kustermann
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Verbreitung der Grundsätze des Selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen. Dies geschieht sowohl parteipolitisch als auch konfessionell unabhängig. Ziel des Vereins ist es, die Menschenrechte behinderter Menschen zu realisieren. Daher gehört es zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins die Gleichstellung, die Selbstbestimmung und die volle gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen voranzubringen und gegen jegliche Diskriminierung behinderter Menschen einzutreten. Dies geschieht :
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Bürger für Bürger Oberteuringen e.V
(2) Er hat seinen Sitz in Oberteuringen
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg eingetragen. Sein Name erhält mit der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Verbreitung der Grundsätze des Selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen. Dies geschieht sowohl parteipolitisch als auch konfessionell unabhängig. Ziel des Vereins ist es, die Menschenrechte behinderter Menschen zu realisieren. Daher gehört es zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins die Gleichstellung, die Selbstbestimmung und die volle gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen voranzubringen und gegen jegliche Diskriminierung behinderter Menschen einzutreten.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Initiative Psychiatrie-Erfahrener Bodensee e.V., Oberer Bahnhofstr. 18, 88662 Überlingen
§ 4 Voraussetzung und Beginn der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Unterstützung der Vereinszwecke bereit ist.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gilt auch eine Mitteilung per Telefax oder E-Mail.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf die schriftliche Mitteilung des Vorstands folgenden Monatsersten. Liegt dieser in der ersten Jahreshälfte, ist der Mitgliedsbeitrag voll zu entrichten; ansonsten entfällt die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Datenverarbeitung, Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist stimm- und aktiv wahlberechtigt. Wählbar sind nur natürliche Personen; diese müssen nicht Mitglied sein. Die von einem Mitglied rechtzeitig vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellten Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Antragsrecht, Stimmrecht und Wahlrecht sind nicht übertragbar. Bei juristischen Personen werden diese Rechte von den gesetzlichen Vertretern ausgeübt.
(2) Der Verein benötigt von jedem Mitglied folgende Daten: Name, Vorname, Adresse und Kontoverbindung. Die Namen und die Adresse des Mitglieds kann der Verein in einer Mitgliederliste allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung stellen, sofern das Mitglied dem nicht ausdrücklich widerspricht. Außerdem verarbeitet und nutzt der Verein zu Zwecken der Mitgliederverwaltung und -betreuung die Telefon- und Telefaxnummern und die E-Mail-Adressen, sofern ihm diese jeweils vom Mitglied freiwillig angegeben werden.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen bei den Daten und Angaben nach Absatz 2 unverzüglich bekannt zu geben. Schreiben, Telefaxe oder E-Mails des Vereins gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie jeweils an die letzte dem Verein bekannte Adresse gesandt worden sind.
(4) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds dessen Beitrag reduzieren oder stunden. Die Beiträge werden per Bankeinzug erhoben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod bzw. - bei juristischen Personen - durch Auflösung.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Das Mitglied hat jedoch keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge. Nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung kann der Verein nicht mehr die Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr verlangen.
(3) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. In der zweiten Mahnung ist eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen und auf die Möglichkeit der Streichung von der Mitgliederliste hinzuweisen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand, der eine Streichung dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat.
(4) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schwer beschädigt oder gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder wenn dem Verein aus anderen Gründen die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dem Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Während dieses Widerspruchsverfahrens ruhen sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in der Regel auf einen Termin im .November einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gelten auch Telefax und E-Mail.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Ihr obliegen insbesondere
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sofern in dieser Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse festgelegt sind, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, sofern dem nicht mindestens ein Zehntel der anwesenden Vereinsmitglieder widersprechen.
(6) Ist bei einer Wahl nur eine Person zu wählen und nur ein Bewerber vorhanden, erfolgt die Wahl in Form der Beschlussfassung. Sind mehrere Bewerber vorhanden, ist schriftlich abzustimmen. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme und es ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet zunächst eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
(7) Sind bei einer Wahl mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, ist Listenmehrheitswahl oder Blockwahl zulässig. Bei der Listenmehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe schriftlich und jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind, wobei jedoch einem Bewerber höchstens eine Stimme gegeben werden darf. Es können mehr Bewerber auf die Wahlliste gesetzt werden, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt erforderlichenfalls eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Eine Blockwahl ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung und nur dann zulässig, wenn sich maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann. Für die Blockwahl gelten die Regelungen zur Beschlussfassung entsprechend Absatz 5.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit und die Namen der Teilnehmer sowie gegebenenfalls die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl notwendigen Angaben samt Wahlergebnissen festzuhalten sind. Das Protokoll ist von den mit der Versammlungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
§ 8 Änderung des Vereinszwecks, Satzungsänderung, Auflösung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dies als Tagesordnungspunkt bereits in der Einberufung zur Mitgliederversammlung benannt und der Einberufung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn diese rechtzeitig als Tagesordnungspunkt mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei natürlichen Personen, die nicht Mitglied im Verein sein müssen. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
(3) Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands beschließt der Vorstand.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Solange der Vorstand nichts anderes beschließt, kann jedes Vorstandsmitglied jederzeit eine Vorstandssitzung schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. In Vorstandssitzungen fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit, Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben und den anderen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
(6) Der Vorstand kann im Einzelfall Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren jeweils zugestimmt haben. Jedes Vorstandsmitglied hat dafür zu sorgen, dass spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung die Zustimmung zum Verfahren und der Beschluss ordnungsgemäß protokolliert werden.
(7) Den Vorstandsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Nachweis ersetzt. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann diesem auf Beschluss der Mitgliederversammlung anstelle des Aufwendungsersatzes die steuerfreie Pauschale des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes ganz oder teilweise gewährt werden.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 1 Kassenprüfer, der Mitglied des Vereins sein muss, für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist jeweils erst nach einer Unterbrechung von mindestens einer Amtsperiode zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
jeweils bezogen auf das vergangene Geschäftsjahr rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. In der Mitgliederversammlung haben sie über ihre Prüfung mündlich oder schriftlich zu berichten, bevor über die Entlastung der Vorstandsmitglieder abgestimmt wird.
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